Allgemeine Geschäftsbedingungen

Satzung der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin e.V.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die Gesellschaft führt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Innere Medizin e.V.".
  2. Die Gesellschaft hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
  3. Sie hat ihren Sitz in Wiesbaden.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele der Gesellschaft

  1. Die Deutsche Gesellschaft für Innere Medizin e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Gesellschaft dient der Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gesamtgebiet der Inneren Medizin und ihrer Entwicklung als angewandte Heilkunde. Sie verfolgt diese Ziele insbesondere durch die Vereinigung der auf dem Gebiet der Inneren Medizin tätigen Wissenschaftler und Ärzte, die Veranstaltung einer jährlichen Tagung, die Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten aus ihrem Fachgebiet und die Pflege der Beziehungen zu anderen wissenschaftlichen Gesellschaften des In- und Auslandes. Die Gesellschaft fördert die wissenschaftlich fundierte Fortbildung in Klinik und Praxis.
  3. Die Gesellschaft macht sich Pflege und Integration der Spezialgebiete der Inneren Medizin zur ständigen Aufgabe.
  4. Die Gesellschaft vertritt die Belange der Inneren Medizin als Wissenschaft gegenüber staatlichen und kommunalen Behörden und Organisationen der ärztlichen Selbstverwaltung.
  5. Die Gesellschaft arbeitet eng mit dem Berufsverband Deutscher Internisten e.V. (BDI) zusammen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus den Mittel der Gesellschaft erhalten.
  3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen für Leistungen im Dienste der Gesellschaft begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Gesellschaft hat ordentliche, korrespondierende, korporative und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied kann jeder in Deutschland oder im Ausland approbierte Arzt werden, der auf dem Gebiet der Inneren Medizin tätig ist.
  3. Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorsitzenden.
  4. Juristische Personen können auf Antrag an den Vorsitzenden und durch Zustimmung des Ausschusses korporative Mitglieder werden.
  5. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder werden auf Vorschlag des Ausschusses von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfordert eine Zweidrittel-Mehrheit.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorsitzenden und des Ausschusses von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  2. Der Beitrag kann ganz oder teilweise auf zu erhebende Tagungsbeiträge angerechnet werden.
  3. Der Beitrag muss spätestens zum Schluss der Jahrestagung an den Kassenführer eingezahlt werden.
  4. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch den Tod des Mitgliedes.
  2. Durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit Wirkung zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Die Austrittserklärung muss spätestens bis zum 3o. September des laufenden Kalenderjahres schriftlich zugegangen sein. Für das laufende Kalenderjahr bleibt die Beitragszahlungspflicht bestehen.
  3. Durch Ausschluss durch den Vorsitzenden auf Vorschlag des Generalsekretärs, wenn ein ordentliches Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung durch eingeschriebenen Brief seinen Beitrag nicht bezahlt hat. Die Verpflichtung zur Zahlung des rückständigen Beitrags bleibt bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses bestehen. Erfolgt die Zahlung nachträglich, kann der Vorsitzende das Mitglied wieder aufnehmen, ohne dass es eines Antrages bedarf.
  4. Durch Ausschluss durch den Vorsitzenden nach Anhörung des Ausschusses und des Betroffenen auf Vorschlag des Generalsekretärs, wenn ein Mitglied dem Ansehen der Gesellschaft schadet. Die Verpflichtung zur Zahlung des rückständigen Beitrags bleibt bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses bestehen.

§ 7 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind

  1. der Vorstand,
  2. der Ausschuss,
  3. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
    dem Vorsitzenden,
    dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
    dem Generalsekretär, der gleichzeitig Schriftführer ist.
  2. Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, durch den 1. stellvertretenden Vorsitzenden und durch den Generalsekretär, jeweils in Einzelvertretungsbefugnis, vertreten.
  3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist gehalten, die Kassenführung im Laufe des Jahres zu überprüfen bzw. durch einen Beauftragten überprüfen zu lassen.
  4. Dem erweiterten Vorstand der Gesellschaft gehören an:
    der Vorsitzende,
    der 1. stellvertretende Vorsitzende,
    der Generalsekretär sowie zusätzlich
    ein 2. und 3. stellvertretender Vorsitzender
    und der Kassenführer
  5. Der erweiterte Vorstand ist für alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, soweit sie nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften oder durch die Satzung anderen Organen vorbehalten sind. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
  6. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Vorstandsmitglieder werden auf Vorschlag des Ausschusses mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt, die dem Ablauf der vierjährigen Amtszeit vorangeht. Der Vorsitzende ist in dieses Amt nicht wiederholt wählbar; eine Wahl in ein anderes Amt innerhalb des erweiterten Vorstands ist zulässig.
  7. Die Ämter des Generalsekretärs und des Kassenführers tragen ständigen Charakter; beide sind nach Ablauf der Wahlperiode von vier Jahren wieder wählbar.
  8. Der Vorsitzende legt im Einvernehmen mit dem erweiterten Vorstand die Richtlinien für die Tätigkeit der Gesellschaft fest. Ihm obliegt die Vorbereitung und Leitung der wissenschaftlichen Veranstaltung, insbesondere des Jahreskongresses während seiner Amtszeit, die Einberufung und die Leitung der Vorstands- und Ausschusssitzungen und die Leitung der Mitgliederversammlung.
  9. Der Generalsekretär ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Geschäfte der Gesellschaft und für die Durchführung der Beschlüsse des Vorstands und des erweiterten Vorstands verantwortlich. Sofern gemäß § 11 ein Geschäftsführer bestellt ist, wird diesem die Leitung der Geschäftsstelle der Gesellschaft und die Besorgung ihrer laufenden Geschäfte übertragen.
  10. Der Generalsekretär sorgt für die Kontinuität der Zielsetzung der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin, insbesondere die Integration der Spezialgebiete in das Gesamtgebiet der Inneren Medizin. Er befasst sich mit den langfristigen Problemen der Gesellschaft und erarbeitet hierzu Pläne und Lösungsvorschläge. Der Generalsekretär vertritt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden die Gesellschaft bei öffentlich-rechtlichen Institutionen, z.B. bei staatlichen und kommunalen Stellen und Organen der ärztlichen Selbstverwaltung. Er ist der Vertreter der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin im Vorstand des Berufsverbandes Deutscher Internisten (BDI). Er erledigt den Schriftverkehr der Gesellschaft und redigiert die Veröffentlichungen. Er ist dem Vorsitzenden für die am Ort der Tagung der Gesellschaft erforderlichen organisatorischen Vorbereitungen verantwortlich.
  11. Der Generalsekretär erhält eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe für die Dauer einer Wahlperiode von vier Jahren vom Vorstand festgelegt wird.
  12. Der Generalsekretär ist Pressesprecher der Gesellschaft.
  13. Der Generalsekretär oder der Geschäftsführer gem. § 11 – sofern bestellt - haben über die Sitzungen des Vorstandes und des Ausschusses Niederschriften anzufertigen, die von ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes und des Ausschusses zuzuleiten sind.
  14. Der Kassenführer hat alljährlich über die Einnahmen, Ausgaben und den Stand des Vermögens der Gesellschaft Rechnung abzulegen. Dabei ist der Nachweis über die Verwendung der Mittel der Gesellschaft im Sinne der §§ 2 und 3 zu führen.
  15. Die Abrechnung ist durch einen vereidigten Bücherrevisor zu prüfen.

§ 9 Der Ausschuss

  1. Der Ausschuss ist der Beirat des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten.
  2. Der Ausschuss besteht aus
    dem erweiterten Vorstand,
    zwanzig gewählten Mitgliedern der Gesellschaft,
    den Repräsentanten der Teilgebiete der Inneren Medizin und
    dem Repräsentanten des Berufsverbandes Deutscher Internisten.
  3. Er wird durch den Vorsitzenden in der Regel dreimal im Jahr zu Sitzungen einberufen, von denen die erste vor Beginn und die zweite nach Schluss der jährlichen Tagung stattfindet.
  4. Zwanzig Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung der Spezialgebiete des Faches gewählt. Die Amtszeit dieser zwanzig von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder des Ausschusses beträgt vier Jahre. Die ausscheidenden Mitglieder sind für das folgende Jahr nicht wieder wählbar. Die ehemaligen Vorsitzenden der Gesellschaft werden zu den Ausschusssitzungen eingeladen.
  5. Die Repräsentanten der Teilgebiete der Inneren Medizin im Sinne der Weiterbildungsordnung und der Repräsentant des Berufsverbandes Deutscher Internisten werden von den Gremien der Teilgebiets-Gesellschaften bzw. vom Vorstand des BDI vorgeschlagen und vom Vorstand für 4 Jahre berufen. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung geregelt, die der Vorstand sich gibt.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Einmal im Jahr, in der Regel anlässlich der Jahrestagung, findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Zu ihr haben nur die ordentlichen, die korporativen Mitglieder (je 1 Vertreter), die Ehren- und korrespondierenden Mitglieder der Gesellschaft gegen Vorzeigen der Mitgliedskarte Zutritt.
  2. Die Einberufung der Versammlung erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens vier Wochen zuvor. Dabei ist den Mitgliedern die Tagesordnung bekannt zu geben.
  3. Die Tagesordnung muss enthalten:
    a)  Tätigkeitsberichte des Vorsitzenden, des Generalsekretärs und des Kassenführers
    b)  Entlastung des Vorstands
    c)  Wahlen
    d) Verschiedenes
  4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    a)  die erforderlichen Wahlen,
    b)  die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorsitzenden, des
     Geschäftsberichtes des Generalsekretärs und des         Rechnungsberichtes des Kassenführers
    c)  die Entlastung des Vorstandes, des Generalsekretärs und des Kassenführers
    d) Beschlussfassung über Anträge
    e)  Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung der Gesellschaft
    f)  Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung und deren Änderung
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorsitzenden einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn der Vorstand die Abhaltung einer solchen beschließt oder wenn der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand verlangt.
  6. Bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in ein Protokollbuch eingetragen; die Verhandlungsprotokolle sind vom Vorsitzenden und dem Generalsekretär zu unterzeichnen. Jedem Mitglied der Gesellschaft ist die Einsicht in das Protokoll gestattet.

§ 11 Geschäftsführer

  1. Die Gesellschaft unterhält eine Geschäftsstelle. Zu ihrer Leitung und für die Durchführung der Geschäfte der Gesellschaft kann ein Geschäftsführer bestellt werden. Dieser hat die Stellung eines besonderen Vertreters gem. § 30 BGB.
  2. Der Geschäftsführer wird auf Vorschlag des Vorstands vom Vorsitzenden bestellt.
  3. Der Geschäftsführer der Gesellschaft ist zu allen Sitzungen des Vorstands, des Ausschusses, der Mitgliederversammlung und der Untergruppierungen der Gesellschaft einzuladen und berechtigt, Anträge zu stellen.

§ 12 Satzungsänderungen

  1. Änderungen der Satzung können von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich spätestens 6 Monate vor der Tagung beim Vorstand beantragt werden, der darüber zu beraten und den Antrag auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzen hat. Satzungsänderungen können auch vom Vorstand selbst beantragt werden.
  2. Änderungen der Satzung werden von der Mitgliederversammlung beraten und beschlossen, wozu eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich ist.

§13 Auflösung der Gesellschaft

  1. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt, wenn dreiviertel der Mitglieder dies beschließen oder die gesetzlich begründete Notwendigkeit besteht.
  2. Im Falle der Auflösung wickeln der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Generalsekretär die Geschäfte ab.
  3. Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihrer bisherigen Zwecke fällt ihr Vermögen nach Ablauf der in § 51 BGB bezeichneten Sperrfrist dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Hessen, zu, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§14 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wiesbaden.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 21.04.2004.